Ab 2027 müssen die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner (per 1. Januar des Beitragsjahres) des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, sofern sie oder er regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügen. Für den Bewirtschafter selbst bestehen für den Bezug der Direktzahlungen keine Anforderungen an den Versicherungsschutz. Der Begriff des persönlichen Versicherungsschutzes meint in der Risikovorsorge: Risikoschutz in der zweiten oder dritten Säule – somit ohne Mitberücksichtigung des Versicherungsschutzes der ersten Säule.
Ist dieser Versicherungsschutz nicht vorhanden, drohen Kürzungen bei den Direktzahlungen.
- Details
- Kategorie: Versicherungen
Absicherung der Bäuerin
Die soziale Sicherheit der Bäuerinnen oder Partnerinnen eines Landwirtes ist seit längerem ein Thema. Denn oft sind es Frauen, welche trotz jahrelangem Mitarbeiten auf einem Bauernhof auf Grund von Trennung oder anderen Schicksalsschlägen in Bedrängnis kommen.
- Details
- Kategorie: Versicherungen
Unter dem Motto «Verantwortung wahrnehmen. Fürs Leben rüsten.» wurde eine Sensibilisierungskampagne lanciert, welche sich um den Sozialversicherungsschutz der Bäuerin und der gesamten Bauernfamilie kümmert.

