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Ab 2027 müssen die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner (per 1. Januar des Beitragsjahres) des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, sofern sie oder er regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügen. Für den Bewirtschafter selbst bestehen für den Bezug der Direktzahlungen keine Anforderungen an den Versicherungsschutz. Der Begriff des persönlichen Versicherungsschutzes meint in der Risikovorsorge: Risikoschutz in der zweiten oder dritten Säule – somit ohne Mitberücksichtigung des Versicherungsschutzes der ersten Säule.
Ist dieser Versicherungsschutz nicht vorhanden, drohen Kürzungen bei den Direktzahlungen.
Weiterlesen: Versicherungsschutz für Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen
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ein Angebot von / für Bäuerinnen
Weitere Infos findest du in der Agenda. Der erste Abend ist am 23.10.2025 in Wattwil und am 31.10.2025 in Salez.
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